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   KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27843
KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15 (https://dejure.org/2015,27843)
KG, Entscheidung vom 13.08.2015 - 13 WF 119/15 (https://dejure.org/2015,27843)
KG, Entscheidung vom 13. August 2015 - 13 WF 119/15 (https://dejure.org/2015,27843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1626 BGB, § 1631 Abs 1 BGB, § 1673 Abs 1 BGB, § 1 SGB 2, §§ 1 ff SGB 2
    Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger: Beschwerdeberechtigung des Jugendamts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger; Zulässigkeit der familiengerichtlichen Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge eines Elternteils; Zuordnung von Angelegenheiten zum Personen- oder Vermögenssorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 59
    Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1138
  • FamRZ 2015, 2079
  • BeckRS 2015, 14468
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Auszug aus KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15
    Hinsichtlich der Gründe, die für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft maßgeblich sind, ist das Jugendamt von vornherein nicht in eigenen Rechten betroffen und deshalb steht ihm insoweit auch keine Beschwerdebefugnis zu; Rügen aus diesem Bereich sind folglich nicht geeignet, der Beschwerde des Jugendamts zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 -, FamRZ 2012, 292 [bei juris Rz. 7ff.] sowie Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 59 Rn. 65).
  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15
    Das Kammergericht hat hierzu - im Einklang mit der Literatur (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 59 Rn. 65 Stichwort "Jugendamt") - bereits wiederholt entschieden, dass ein Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es entgegen seinem Willen und den von ihm geäußerten Bedenken, die Pflegschaft zu übernehmen, als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 17 UF 65/10 -, FamRZ 2010, 1998 [bei juris Rz. 4]; Beschluss vom 4. März 2010 - 17 UF 5/10 -, FamRZ 2010, 1171 = JAmt 2010, 257 [bei juris Rz. 7]).
  • KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10

    Ergänzungspflegschaft für Minderjährige: Bestellung des Jugendamts zum Pfleger in

    Auszug aus KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15
    Das Kammergericht hat hierzu - im Einklang mit der Literatur (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 59 Rn. 65 Stichwort "Jugendamt") - bereits wiederholt entschieden, dass ein Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es entgegen seinem Willen und den von ihm geäußerten Bedenken, die Pflegschaft zu übernehmen, als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 17 UF 65/10 -, FamRZ 2010, 1998 [bei juris Rz. 4]; Beschluss vom 4. März 2010 - 17 UF 5/10 -, FamRZ 2010, 1171 = JAmt 2010, 257 [bei juris Rz. 7]).
  • BGH, 03.06.1953 - IV ZB 39/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15
    So ist beispielsweise anerkannt, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes Teil des elterlichen Personensorgerechts ist (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB und BGH, Beschluss vom 3. Juni 1953 - IV ZB 39/53 -, NJW 1953, 1546 [bei juris LS] sowie Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [2. Aufl. 2008], Rn. 245, 250).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 13 UF 95/21

    Beschwerde gegen die Bestellung zum Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind

    Insbesondere ist das beschwerdeführende Jugendamt beschwerdeberechtigt, soweit es sich - wie vorliegend - nur gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet (BGH FamRZ 2012, 292; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Jamt 2020, 322; KG BeckRS 2015, 14468; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, BeckRS 2014, 19241; Schöpflin in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.06.2021 § 1909 Rn. 84).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2022 - 13 UF 16/22

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Fehlende

    Eine Verletzung eigener Rechte kann das Jugendamt nur in Bezug auf seine Auswahl zum Ergänzungspfleger geltend machen (KG BeckRS 2015, 14468).
  • OLG Nürnberg, 11.01.2022 - 7 UF 1200/21

    Zur Beschwerde gegen die Aufgaben eines Ergänzungspflegers ohne Überprüfung der

    Das Jugendamt ist lediglich in Bezug auf die Auswahl und die Bestellung der Person des Ergänzungspflegers beschwerdebefugt (BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - XII ZB 293/11; KG Berlin, FamRZ 2015, 2079 -2081).
  • KG, 11.08.2023 - 16 WF 91/23
    Denn es ist anerkannt, dass das Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es gegen seinen Willen und gegen die von ihm geäußerten Bedenken als Vormund ausgewählt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 13 WF 119/15, FamRZ 2015, 2079 [Rz. 4]).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2023 - 13 UF 103/23
    Insbesondere ist das beschwerdeführende Jugendamt beschwerdeberechtigt, soweit es sich - wie vorliegend - nur gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet (BGH FamRZ 2012, 292; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JAmt 2020, 322; KG BeckRS 2015, 14468; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, BeckRS 2014, 19241; BeckOK BGB/Bettin, Stand 01.08.2023 § 1809 Rn. 17; BeckOGK BGB/B. Hoffmann, Stand 1.11.2023, § 1778 BGB Rn. 165 f.).
  • KG, 14.08.2023 - 16 WF 91/23

    Vormundschaftsverfahren: Auswahl und Bestellung des Jugendamtes als Vormund

    Denn es ist anerkannt, dass das Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es gegen seinen Willen und gegen die von ihm geäußerten Bedenken als Vormund ausgewählt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 13 WF 119/15, FamRZ 2015, 2079 [Rz. 4]).
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